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 Integration in Deutschland

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 23.09.2012, 19:08    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Oups, man muss angemeldet sein weil der Thread ins Userforum verschoben wurde.

Hier mal eine Zusammenfassung der wichtigen Beiträge:

Zitat:
Soweit das derzeit überhaupt aus der Pressemitteilung ersichtlich ist (das vollständige Urteil muss ja erst noch geschrieben werden!), läuft das auf eine AE 16 Abs. 5 AufenthG zur Vermeidung von Härten heraus.
Die Erfahrung mit diesem Instrument (das BVerwG hatte diese Lösung ja für andere Härtefälle schon 2010 aufgezeigt), deutet aber darauf hin, dass sich in der Praxis nichts ändern wird: das AA versucht diesen Weg nach Kräften zu versperren, sei es, weil eine AE 16 V ja (angeblich) gar nicht beantragt wurde oder weil man die ernsthaften Bemühungen über die Dauer eines Jahres anzweifelt ("wer nach einem Jahr das Niveau A1 nicht schafft, der hat sich nicht ausreichend bemüht"). Und das AA wird wohl auch einen behaupteten Analphabetismus zukünftig generell anzweifeln...

Zitat:
Ich finde es schon erstaunlich, wie diese Entscheidung (wir kennen bisher nur die Pressemitteilung) "schön geredet" wird. Letztlich ist doch nichts anderes passiert, als dass die bestehenden Regelungen für i.O. befunden wurden. Dazu eine kleine Härtefallregelung - das war es. Ich finde jedenfalls nicht, dass diejenigen, die diese Regelung (und die "Regelausnahme) als verfassungswidrig einstufen, hier von einem "Erfolg" sprechen können.

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

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julius
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BeitragVerfasst am: 10.01.2013, 12:08    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Doch @Garfield,ich sage dieser Sprachkurs ist Verfasungswriedrig!
Welcher EU Staat wendet noch den Sprachkurs vor der Familienzusammenführung an?
Ich könnte es dir sagen,aber lieber nicht,weil von dir sofort dieser Beitrag verschwinden würde.

Du kannst nicht vertrauen auf ein Urteil des BVerfG,weil dieses Verfassungsgericht schon den Artikel 6 des GG in den Mülleimer versenkt hat und datrüber den § 41 der Aufenthaltsverordnung gestellt hat.

Darum habe ich für meine Frau eine Klage vor dem BVerfG eingereicht,da haben die Richter etwas zum Schlucken.

Eingabe zum Schutz des Artikel 6 GG und Artikel 3 Abs.1+3

Aber nach Artikel 267 der AEUV berufen auf Artikel 7 und Artikel 21 Abs.2 der Charta der EU und dem Urteil des EuGH mit der Begründung der EU Kommision
EuGH C 155/11

Mit einer Fristsetzung von 4 Wochen,da meine Frau sonst selbst die Klage dem
EuGH vorlegt.

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AndyNguyen




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BeitragVerfasst am: 10.01.2013, 12:38    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Welcher EU Staat wendet noch den Sprachkurs vor der Familienzusammenführung an?


Die Frage ist nicht zielführend, da irrelevant. Deutschland besteht auf diesen Test und das ist gut so.

Zitat:
Darum habe ich für meine Frau eine Klage vor dem BVerfG eingereicht,da haben die Richter etwas zum Schlucken.


Könnte mir vorstellen, das die eher was zum Lachen haben werden.

Zitat:
Du kannst nicht vertrauen auf ein Urteil des BVerfG,weil dieses Verfassungsgericht schon den Artikel 6 des GG in den Mülleimer versenkt hat und datrüber den § 41 der Aufenthaltsverordnung gestellt hat.


Also ich vertraue nur auf Gott. Urteile erkenne ich bestenfalls an.

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 10.01.2013, 19:56    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« julius » hat folgendes geschrieben:
da haben die Richter etwas zum Schlucken.

« AndyNguyen » hat folgendes geschrieben:
Könnte mir vorstellen, das die eher was zum Lachen haben werden.

Julius hat recht. Sie werden sich vor Lachen verschlucken.

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julius
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BeitragVerfasst am: 11.01.2013, 09:31    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

@Garfield,ist das alles,keine andere Gesetzgebung,das Deutschland als einziger Staat der Eu,den AI Sprachkurs fordert?

Du hast Recht,das Urteildes BVerwG ist eine Farce.
BVerwG 10 C 12/12

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich zwar keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ihr lässt sich durchweg entnehmen, dass die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Aufenthaltsbeendigung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - BVerfGE 35, 382 <408>). Jedoch verschiebt sich die Gewichtung der widerstreitenden Belange bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Schutzes der Ehe (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398>). Gleiches gilt für die Kammerrechtsprechung, wonach es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den ausländischen Ehepartner eines Deutschen auf die Nachholung eines erforderlichen Visumverfahrens und damit eine zeitweilige Trennung zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 239 f.). Danach sind Nachzugshindernisse von eng begrenzter Zeitdauer auch beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen nicht von vornherein verfassungswidrig.

Was machen nun deutsche Gerichte mit dem Artikel 21 Abs.2 der Charta der EU ?
Als nicht Rechtsverbindlich hinstellen?

Darf Deutschland für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach innerstaatlicher Gesetzgebung die EU Bestimmungen für das Schengenvisumgesetzgebung der EU anwenden?

Deutschland hat also das Recht,außereuropäische Ehepartner von Deutschen einteilen in Positivstaaten ( Einreise ohne Visum und AI Sprachkurs)für 3 Monate und Negativstaaten ( Einreise nur mit Visum und AI Sprachkurs)

Wird mit dieser Anwendung nicht noch weitere Artikel des GG. verletzt,gegenüberdeutschen Ehepartner?



35 7. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob das Spracherfordernis eine zulässige Integrationsmaßnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG darstellt, bedurfte es nicht. Denn bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin nicht von ihren Regelungen erfasst wird.

Das ist die größte Lüge in diesem Urteil!
Das BVerwg hat doch selbst schon festgestellt,der AI Sprachkurs müßte dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden,in einer Kostenentscheidung,wo die Regierung eine Einreise erlaubt hat,ohne AI Sprachkurs,da die Klägerin nach Artikel 267 der AEUV die Klage beim EuGH verlangt hat.



25 4.2 Die Gesichtspunkte, die für eine Vereinbarkeit des in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Spracherfordernisses mit Art. 6 Abs. 1 GG beim Ehegattennachzug zu Ausländern sprechen, sind allerdings nur eingeschränkt auf den Nachzug zu Deutschen übertragbar. Das hat das Verwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Nachzug zum deutschen Ehepartner Einschränkungen gebietet, ist dem durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Rechnung zu tragen, der nur eine entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anordnet.

Der Artikel 6 des GG ist nur beschränkt auf Ehepartner von Deutschen anzuwenden,was ist mit den Artikeln 8 der EMRK und 7 der Charta der EU ?
Schutz der EHE ?
Auch nur beschränkt anwendbar?


18 Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG berufen. Danach gilt das Spracherfordernis nicht, wenn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf Stammberechtigte, die nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können (BTDrucks 16/5065 S. 175). Ihr kommt beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen über den Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG keine Bedeutung zu. Ein Deutscher benötigt keinen Aufenthaltstitel zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Dass er aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit visumfrei einreisen und sich hier aufhalten darf, ergibt sich nicht aus § 41 AufenthV. Bei einer Übertragung der Ausnahmeregelung auf deutsche Stammberechtigte würde das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem Deutschen vollkommen leerlaufen, was dem Willen des Gesetzgebers, auch in diesen Fällen vom nachziehenden Ehegatten grundsätzlich den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse zu verlangen (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 171), zuwiderlaufen würde.

Mit die Hervorhebung des § 41 der Aufenthaltsverordnung wird bei einer nationaler Aufenthaltserlaubnis der Artikel 21 Abs1

Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

mit in den Mülleimer getreten!!!


Julius hat recht. Sie werden sich vor Lachen verschlucken.

Das ist nun deine Antwort mit Gesetzeshinweisen,warum sich die Richter am BVerfG verschlucken?
Mehr ist nicht drin?
Dürftig,dürftig!!

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 12.01.2013, 09:31    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Die Diskussion pber Julius Flugabenteuer findet hier statt.
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GummiBaerchen
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BeitragVerfasst am: 16.07.2013, 16:30    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« Courti » hat folgendes geschrieben:
Julius stellt einen Zwang zum Deutschlernen (zumindest hier in diesem Thema) nicht in Frage. Wohl aber den Zwang, dies bereits vor der Einreise zu tun. Ich teile seine Ansicht, dass dies nicht sinnvoll ist.
Begründung:
  • Das Level A1 alleine ist in Deutschland kaum zu gebrauchen und wird dort viel schneller erlernt als in einem Sprachkurs.
  • Das Level A1 ist zudem eher symbolisch zu verstehen a la "ja, ich will". Andrerseits ist es aber auch ein Symbol für "Wenn du nicht so wie wir das wollen, dann...". Es ist in meinen Augen eher ein Hindernis zumal nicht von allen Ausländern dieser Sprachkurs gefordert wird.
  • Der Besuch einer Sprachschule und das Lernen der Sprache nimmt Zeit in Anspruch, die ein Berufstätiger Mensch evtl nicht hat. Da in Deutschland ohnehin ein Neuanfang gestartet werden muss (meistens) ist das Argument dort eher irrelevant, aber im Heimatland...
  • Der Besuch einer Sprachschule ist in manchen Städten nicht möglich, da es nicht überall eine Sprachschule gibt. Evtl entstehen also Kosten durch einen Umzug.
  • Nicht jeder besteht die Prüfung, was zusätzlich belastet. Auch die Beziehung belastet das.

Ich bin sicher, mir fallen noch mehr Gründe ein. Im Übrigen ist es keinerfalls so, dass man in jedem anderen Staat die Sprache erlernen muss. Vietnam z. B. fordert das nicht. Julius hat eine Sache erwähnt, die es meiner Meinung nach wert wäre zu diskutieren und der ich zustimme:
Integration sollte nicht ins Ausland verlagert werden.

Edit von Courti: Auf Obis Wunsch habe ich diesen Beitrag von hier abgetrennt.


Hallo,

der Strang ist schon alt, aber es ist mir wichtig..

Das mit dem A1 Sprachkurs hat doch die CDU eingeruehrt. Da wurde zwar geklagt, aber das ist nicht durchgekommen.
Der Grund ist, dass sie CDU keine Einwanderer will. Geschweige denn Familiennachzug.

« AndyNguyen » hat folgendes geschrieben:
Zitat:
Welcher EU Staat wendet noch den Sprachkurs vor der Familienzusammenführung an?


Die Frage ist nicht zielführend, da irrelevant. Deutschland besteht auf diesen Test und das ist gut so.

Zitat:
Du kannst nicht vertrauen auf ein Urteil des BVerfG,weil dieses Verfassungsgericht schon den Artikel 6 des GG in den Mülleimer versenkt hat und datrüber den § 41 der Aufenthaltsverordnung gestellt hat.


Also ich vertraue nur auf Gott. Urteile erkenne ich bestenfalls an.


Dein typischer CSU Waehler. Peinlich.

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