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Gast
Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 14
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Verfasst am:
27.03.2008, 14:54 Besuchervisum 6 Monate? |
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Hallo
Ich moechte gerne meine Schwaegerin aus Vietnam zu meiner Frau und mir nach Deutschland einladen. Bisher war es moeglich, wenn auch schwierig, ein drei monatiges Besuchervisum zu bekommen. Ich bin jetzt nicht ganz auf dem laufenden aber meine Schwaegerin meint es gaebe auch ein 6 monatiges Besuchervisum. Weis jemand mehr darueber?
Viele Gruesse
Past
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Obi
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Alter: 64
Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 407
Wohnort: Nha Trang (u. Quoc Oai - Ha Noi) & Berlin
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Verfasst am:
27.03.2008, 22:31 (Kein Titel) |
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Es gibt schon sehr große Schwierigkeiten bei 3 Monaten. Leider verbleiben nämlich viele Vietnamesen hier in D und versuchen Asyl. Asyl wird zwar abgelehnt, aber trotzdem bleiben die meisten von ihnen hier, da eine Rückführung schwierig ist. Es reisen mehr ein, als ausreisen können (Rücknahme durch VN).
_________________ Seit 1996 zusammen und seit 1998 (standesamtlich!) verheiratet mit einer Vietnamesin aus Hanoi (Yen Son - Quoc Qai - ehem. Prov. Ha Tay), zusammen zwei Söhne geboren 2000 und 2004.
Mobil in Viet Nam (0084) : 0975923630
www.vietnam-kompakt.de
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Past
Gast
Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 14
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Verfasst am:
28.03.2008, 08:47 (Kein Titel) |
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Hallo
Nun ich hatte meine Schwaegerin schon einmal eingeladen (2006)und sie war hier in Deutschland fuer drei Monate. Nach Ihrer Rueckkehr nach Vietnam musste sie sich bei der Botschaft zurueckmelden.
Nun dreht es sich nicht um die selbe Schwaegerin sondern um Ihre Schwester. Meine Frage bezog sich eigendlich nur auf die Dauer, eben ob es auch ein 6 monatiges Besuchervisum gibt.
Gruesse
Patric
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Obi
Geschlecht:
Alter: 64
Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 407
Wohnort: Nha Trang (u. Quoc Oai - Ha Noi) & Berlin
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Verfasst am:
28.03.2008, 08:52 (Kein Titel) |
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In Ausnahmefällen JA.
_________________ Seit 1996 zusammen und seit 1998 (standesamtlich!) verheiratet mit einer Vietnamesin aus Hanoi (Yen Son - Quoc Qai - ehem. Prov. Ha Tay), zusammen zwei Söhne geboren 2000 und 2004.
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boxi00
Gast
Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171
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Verfasst am:
04.05.2008, 14:12 (Kein Titel) |
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Zitat:
In Ausnahmefällen JA
.
Und die wären?
boxi00
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Obi
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Alter: 64
Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 407
Wohnort: Nha Trang (u. Quoc Oai - Ha Noi) & Berlin
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Verfasst am:
04.05.2008, 21:00 (Kein Titel) |
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z.B. Alter des Besuchs. Schwiegereltern sind beide um die 70. Beim ersten Besuch 6 Monate erhalten.
_________________ Seit 1996 zusammen und seit 1998 (standesamtlich!) verheiratet mit einer Vietnamesin aus Hanoi (Yen Son - Quoc Qai - ehem. Prov. Ha Tay), zusammen zwei Söhne geboren 2000 und 2004.
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boxi00
Gast
Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171
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Verfasst am:
04.05.2008, 22:10 (Kein Titel) |
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Zitat:
Schwiegereltern sind beide um die 70. Beim ersten Besuch 6 Monate erhalten.
Und welches Visum haben sie dann erhalten? Ein Schengen Visum kann es kaum gewesen sein.
boxi00
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Obi
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Alter: 64
Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 407
Wohnort: Nha Trang (u. Quoc Oai - Ha Noi) & Berlin
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Verfasst am:
04.05.2008, 22:29 (Kein Titel) |
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Schengen Visum - natürlich. Warum denn nicht?
_________________ Seit 1996 zusammen und seit 1998 (standesamtlich!) verheiratet mit einer Vietnamesin aus Hanoi (Yen Son - Quoc Qai - ehem. Prov. Ha Tay), zusammen zwei Söhne geboren 2000 und 2004.
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boxi00
Gast
Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171
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Verfasst am:
04.05.2008, 23:13 (Kein Titel) |
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Zitat:
Schengen Visum - natürlich. Warum denn nicht?
Weil ein Schengen Visum für maximal drei Monate erteilt wird. Ich sehe da keine Möglichkeit, dass es von Anfang an für 6 Monate erteilt wird. Eine Verlängerung wäre möglich. Allerdings würde dies die ABH vor Ort machen.
Zitat:
§ 6 Visum
(1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen- Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen- Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
boxi00
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