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 Möglichkeiten für abgeschobenen Vietnamesen

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Angelianah
Gast





Anmeldungsdatum: 03.03.2008
Beiträge: 17


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BeitragVerfasst am: 14.05.2008, 07:42    Möglichkeiten für abgeschobenen Vietnamesen Antworten mit ZitatNach oben

Hallo!

Ich weiß jetzt eigentlich nicht, ob es hier her gehört, aber ich hätte eine wichtige Frage!
Was gäbe es für Möglichkeiten, für einen Vietnamesen der abgeschoben/ausgewiesen wurde nach Deutschland zurück zukommen??
Ich bräuchte so viele Infos wie es geht!
Schon mal danke im vorraus

liebe Grüße

Angelianah

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garfield2008
Moderator



Geschlecht:
Alter: 56
Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 3210
Wohnort: Dresden, manchmal Ha Long und Uong Bi


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BeitragVerfasst am: 14.05.2008, 09:00    Re: Möglichkeiten Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

« Angelianah » hat folgendes geschrieben:
Was gäbe es für Möglichkeiten, für einen Vietnamesen der abgeschoben/ausgewiesen wurde nach Deutschland zurück zukommen??


Eine Ausweisung/Abschiebung hat als Zweitwirkung eine lebenslange Einreisesperre für den gesamten Schengenraum.
Diese kann befristet werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Ausser Personenfürsorge für deutsche Kinder oder Ehe mit einem deutschen (ein echter, kein Eingebürgerter aus dem Herkunftstaat) gibt es praktich keine kaum eine Möglichkeit.
Im Falle einer Abschiebung müssten allerdings sämtliche Abschiebungskosten gezahlt werden, die im Falle VN kaum unter 10000 Euro liegen dürften.

mfg
THomas Böttcher

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

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thnct
Gast





Anmeldungsdatum: 02.05.2008
Beiträge: 95


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BeitragVerfasst am: 15.05.2008, 01:06    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Hallo Garfield

a)
Daß die Sperrwirkung nur in den Fällen einer

„Personenfürsorge für DEUTSCHE Kinder oder Ehe mit einem DEUTSCHEN (ein ECHTER, kein Eingebürgerter aus dem Herkunftsstaat)“

befristet wird, hat nach neuem AufenthG keine rechtliche Grundlage, und mit dem Art 116 GG (Deutscher im Sinne des Gesetzes) ist sie schon gar nicht zu vereinbaren. Es gibt kein Deutscher 2. Klasse!

Für die Auslegung und Ausführung des §11 des neuen AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) sind die jeweiligen Verwaltungsvorschriften/Erlässe des einzelnen Innenministerium/Innen-Senator der Länder bei der Ermessungsentscheidung durch die Ausländerbehörden entscheidend. Inhaltlich unterscheiden sich die Erlässe der Länder kaum voneinander.

b)
Bei Abschiebung von Vietnamesen sind Kosten von „kaum unter 10.000,- Euro“ nicht die Regel. Die Abschiebeumständen sind für die Kostenberechnung entscheidend(mit oder ohne Abschiebehaft > Dolmetscher- Gerichtskosten, Vereitelungsversuche ..usw...). Nach Abschiebeterminbescheid, Abholung und Begleitung durch den Beamten zum Flughafen, kurzer Unterbringung am Flughafen mit Verpflegung sind incl. Verwaltungsaufwand sind die Kosten in der Regel von 3 – 5000, - Euro. Auf weitere Einzelheiten gehe ich unten weiter ein

Gruß
Thnct (Tha hương ngộ cố tri)



Hallo Angelianah,

mit folgenden Informationen hoffe ich Dir weiter helfen zu können:

1. EINREISE- UND AUFENTHALTSVERBOT
Aufgrund der rechtskräftigen Abschiebung besteht für Deine Bekannte (§ 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG ) eine erneute Einreise in die gesamten Schengen-Staaten eine unbefristete Sperre. > „Sperrwirkung“

2. BEFRISTUNG DER SPERRWIRKUNG
Deine Bekannte kann aber eine Befristung der Sperrwirkung bei der Ausländerbehörde, die Deine Bekannte abgeschoben hat, beantragen (§ 11 Abs. 1 S. 3 – 5 AufenthG), Die Sperrwirkung wird in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Abschiebetag)


2.1. REGELFALL
Auszug aus dem Erlaß der Hansestadt Bremen (Erlässe der Länder sind inhaltlich ähnlich > Innenministerkonferenz):

„….In der Regel ist die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung zu befristen, d.h. von einer Befristung darf nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Sperrwirkungen unbefristet gelten zu lassen.
Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen würde. Eine Ausweisung nach § 53 oder § 54 AufenthG (sie Bemerkung) deutet grundsätzlich auf einem vom Regelfall
abweichenden Ausnahmefall hin, wenn keine besonderen Umstände eine andere Beurteilung erfordern.
Die Ausländerbehörde hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Regelfall im Sinne von
§ 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG vorliegt, KEINEN Ermessensspielraum, d.h. die Befristung ist ZWINGEND vorgeschrieben…“

Bemerkung:
§ 53 oder § 54 AufenthG (Ausweisung wegen schwere Straften – mind. 2 Jahre Haft ohne Bewährung).Keine Befristung ebenfalls bei Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der BRD - Terrorismus),

2.2. VERKÜRZUNG DER REGELFRISTEN (Auszug)
„….Eine Verkürzung der Befristung ist z.B. in Fällen geboten, in denen

a) die Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu beachten sind, d.h.
- die beantragte Befristung der Herstellung oder Aufrechterhaltung einer ehelichen
Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem AUSLÄNDER mit verfestigtem Aufenthaltsstatus dient oder
- minderjährige Kinder im Bundesgebiet leben und das Kindeswohl den Aufenthalt des Elternteils erfordert, wobei das Alter des Kindes zu berücksichtigen ist,

b) die Ausweisung allein aus dem Grund erfolgt ist, dass sich der Betroffene in der Bundesrepublik als illegal Erwerbstätiger aufgehalten hat,

c) bei vorhergehender Abschiebung eine Abschiebehaft nicht erforderlich war und der Ausländer unverzüglich die Abschiebungskosten bezahlt hat….“

2.3 BESONDERE BERÜCKSICHTIGUNG DES art 6 GG (Auszug)
„….Die Schutzwirkung des Art. 6 GG - Schutz von Ehe und Familie - ist sowohl bei der Beurteilung, ob ein Regelfall vorliegt als auch bei der zu bestimmenden Dauer der Sperrwirkung ausführlich zu berücksichtigen….“


Die Bemessungsdauer der Frist richtet sich aus Erfahrung nach folgenden Gesichtspunkten:

“…das Verhalten vor und bei der Abschiebung (Widerstand oder Vereitelungsversuche)
- die inzwischen verstrichene Zeit
- Veränderungen der maßgeblichen Sachlage
- Verbesserung der Entwicklung im Vergleich zur ursprünglichen Sicherheits- und Gefahrenprognose- Begleichung der Abschiebungskosten und anderer öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten…..“

3. ABSCHIEBEKOSTEN

Wie schon oben erwähnt, sind Abschiebeumstände für die Kostenberechnung entscheidend. Abschiebehaft ist nicht der Regelfall. Hier ist ein Auszug des § 67 AufenthG:

Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung und der Durchsetzung der räumlichen
Beschränkung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort
außerhalb des Bundesgebietes,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der
Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die
Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der
Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach §66 Abs. 3 Satz, 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,.
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die
Unterbringung. Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzung- und Dolmetscherkosten und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche
Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch
Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der
Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnugn von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Gruß
Thnct (Tha hương ngộ cố tri)

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