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 Pro und Contra Sprachnachweis

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boxi00
Gast





Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171



BeitragVerfasst am: 23.11.2007, 14:00    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« hien » hat folgendes geschrieben:

Wurdet Ihr noch vom Nachweis der deuschen Sprache verschont geblieben?


Was ist am Sprachnachweis negativ zu bewerten?

boxi00

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hien
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BeitragVerfasst am: 23.11.2007, 14:18    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Kostet Zeit, weil man den Visumantrag nicht einreichen kann. Nicht bei allen Paaren verläuft es so glatt wie bei in5y313. Viele Paare warten Monate auf die Erteilung des Visums und jetzt muss nochmal zusätzlich Zeit für das Lernen einer Sprache berechnet werden.
Sprache kann man auch in Deutschland lernen, was auch viel einfacher ist, weil man von der Sprache umgeben ist.
Für Ehepartner, die nicht in Saigon oder Hanoi leben, ist die Sprache lernen in Vietnam sehr schwierig, weil es nur in diesen Städten Goethe-Institute gibt. Man kann natürlich auch bei anderen deutsch lernen, aber ob das zu empfehlen ist? Meistens sind es Privatlehrer und ich bezweifle, dass diese das vermitteln können, was verlangt wird. Am Ende hat nur das Zertifikat des Goethe-Institut für die Botschaft Gültigkeit.
hien

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boxi00
Gast





Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171



BeitragVerfasst am: 23.11.2007, 15:07    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« hien » hat folgendes geschrieben:
jetzt muss nochmal zusätzlich Zeit für das Lernen einer Sprache berechnet werden.

Der Wunsch zu heiraten kommt doch nicht von einer auf die andere Sekunde. Parallel zu den Dokumentenbeschaffungen kann man auch die Sprache lernen.

« hien » hat folgendes geschrieben:
Sprache kann man auch in Deutschland lernen, was auch viel einfacher ist, weil man von der Sprache umgeben ist.

Das sieht nicht nur der Gesetzgeber anders. Hunderttausende von Negativbeispielen zeigen gerade das Gegenteil, eben dass viele eben nicht in Deutschland die Sprache lernen (wollen).

« hien » hat folgendes geschrieben:
Meistens sind es Privatlehrer und ich bezweifle, dass diese das vermitteln können, was verlangt wird.

Einfache Sprachkenntnisse: Level A 1

boxi00

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hien
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Anmeldungsdatum: 06.08.2003
Beiträge: 2232


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BeitragVerfasst am: 26.11.2007, 18:09    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:

Der Wunsch zu heiraten kommt doch nicht von einer auf die andere Sekunde. Parallel zu den Dokumentenbeschaffungen kann man auch die Sprache lernen.

Meine Frage bezog sich speziell auf in5y313. Das neue Gesetz war am 28. August 2007 in Kraft getreten. Dieses galt auch für Paare, die vor dem 28. August 2007 die Anträge eingereicht haben. Und somit mussten diese Paare zustäzlich zu den Bearbeitungszeiten, Zeit für das Erlernen einer neuen Sprache aufbringen.
Dass man die Sprache auch zu den Dokumentenbeschaffungen lernen kann, ist klar.

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:
Das sieht nicht nur der Gesetzgeber anders. Hunderttausende von Negativbeispielen zeigen gerade das Gegenteil, eben dass viele eben nicht in Deutschland die Sprache lernen (wollen).

Meiner Meinung nach hätte man in diesem Bereich auch was machen können. Zum Beipiel den Aufenthalt immer nur auf 3 Monate verlängern oder wenn der Ehepartner kein Deutsch lernen will, dass er nie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt. Wahrscheinlich spielte die Begrenzung der Zuwanderung auch eine Rolle bei der Entscheidung.

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:

Einfache Sprachkenntnisse: Level A 1

Das hört sich alles total einfach an, aber wie schon gesagt, für Menschen die nicht in diesen Großstädten wohnen, ist das total schwierig. Für Vietnam gibt es zur Zeit nur 2 Goetheinstitute!
Und Deutschprivatlehrer gibt es ja wie Sand im Meer! Mit den Augen rollen

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elvisluong
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BeitragVerfasst am: 27.11.2007, 21:54    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:

Einfache Sprachkenntnisse: Level A 1
boxi00

Hallo boxi00, hast du auch eine Quelle dafür ?
Meines Erachtens reicht A 1 nicht.
Übrigens ist dazu das Integrationsprogramm da. Wenn jemand nach 2 Jahren nicht nachweisen kann, daß er /sie gewissenhaft die Integrationskurse teilgenommen hat (d.h. ohne unberechtigte Fehlstunden), dann wird die Niederlassungserlaubnis verweigert und er/sie muß dann ausreisen.
Wenn jemand nicht sprachbegabt ist, aber nachweisen kann, daß er/sie tatsächlich bemüht ist, die erforderliche deutsche Sprachkenntnisse innerhalb der 2-Jahren-Frist zu erlernen, dann wird von Fall zu Fall entschieden, ob er/sie in Deutschland bleiben darf.

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 27.11.2007, 22:43    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

« elvisluong » hat folgendes geschrieben:

Meines Erachtens reicht A 1 nicht.


Für das Visum zur Familienzusammenfürung zum Ehegatten ist seit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes A1 notwendig. Das weitere wird nach der Einreise im Integrationskurs gemacht.
Ältere Kinder und Jugendliche benötigen B2 bis C1 für die Familienzusammenführung nach D. Das ist so, da der Gesetzgeber sonst keine günstige Integrationsmöglichkeiten sieht, wenn das ältere Kind/Jugendlicher erst ein bis zwei Jahre nur eine Sprachschule besuchen muss, bevor die normale Schule besucht werden kann.

mfg
Thomas Böttcher

P.S. wenn jemand über das Thema Sprachanforderungen für Jugendliche diskutieren will, bitte im Laberforum

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

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boxi00
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BeitragVerfasst am: 28.11.2007, 23:06    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« elvisluong » hat folgendes geschrieben:
Wenn jemand nach 2 Jahren nicht nachweisen kann, daß er /sie gewissenhaft die Integrationskurse teilgenommen hat (d.h. ohne unberechtigte Fehlstunden), dann wird die Niederlassungserlaubnis verweigert und er/sie muß dann ausreisen.
Wenn jemand nicht sprachbegabt ist, aber nachweisen kann, daß er/sie tatsächlich bemüht ist, die erforderliche deutsche Sprachkenntnisse innerhalb der 2-Jahren-Frist zu erlernen, dann wird von Fall zu Fall entschieden, ob er/sie in Deutschland bleiben darf.

Das ist so nicht richtig:

1. Nach § 44 AufenthG muß erst einmal eine Berechtigung für den Ausländer zum Intergrationskurs bestehen.

2. § 44 a Abs. 2 AufenthG enthält eine Reihe von Ausnahmen, bei denen der Ausländer von der Pflicht - den Intergrationskurs zu besuchen - befreit ist.

3. Wenn jemand den Integrationskurs besucht und die Prüfung nicht besteht, muß er sicherlich nicht deswegen ausreisen. Für deutsch-verheiratete gibt es keine Sanktionsmaßnahmen seitens der Ausländerbehörde, wenn sie/er den Integrationskurs nicht besucht. Die Niederlassungserlaubnis zu erhalten hängt nicht nur von den Deutschkenntnissen ab, aber schon gar nicht vom Besuchs des Integrationskurses (es gibt genügend Ausnahmen hierzu).

4. Auch wenn jemand den Integrationskurs nicht besucht hat, kann er die Niederlassungserlaubnis beantragen und auch erhalten, wenn er/sie sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 2 AufenthG), das betrifft die deutsch-verheirateten Ausländer.
Ein ausländs-verheirateter Ausländer muß ausreichend Deutschkenntnisse vorweisen (§ 9 AufenthG) um die sprachlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis zu erfüllen.
Zusätzlich sind natürlich noch die anderen in § 28 (deutsch-verheiratete) und § 9 AufenthG (auslands-verheiratete) gestellten Anforderungen zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis zu erfüllen.

boxi00

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 29.11.2007, 08:17    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

@Boxi, du hasst schon mehrfach bewiesen, das dein Halbwissen ungesund ist, alles wass du im letzten Beitrag geschrieben hasst ist nur die halbwarheit oder falsch, da du immer nur die Paragrafen einzeln für sich betrachtest, ohne sie im Zusammenhang anderen Paragraphen zu betrachten.
Ich nehme hier nur mal als Beispiel:

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:
kann er die Niederlassungserlaubnis beantragen und auch erhalten, wenn er/sie sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 2 AufenthG), das betrifft die deutsch-verheirateten Ausländer.


Nach §28 Abs. 2 geht es weiter mit §9, da der 28 nur die Vergünstigungen für die NE für dt verheiratete enthält.
§9 verweist auf 44 und 44a. 44a verpflichtet erstmal zur Teilnahme am Kurs.

Der Kurs ist ja ein Integrationskurs, der nicht nur einen Sprachkurs beinhaltet.
Wenn ausreichend Sprachkenntnisse vorhanden sind, macht man eben nur den zweiten Teil des Kurses.

Generell vom Kurs befreit sind nur Personen, die unter die Altfallregel fallen, also Personen die vor inkrafttreten der änderung des Gesetztes vor zwei Jahren schon den Anspruch auf eine NE erworben haben und erstmalig nach inkrafttreten die NE beantragen.

mfg
Thomas Böttcher

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Mrs Hecht
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BeitragVerfasst am: 29.11.2007, 11:40    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Meines Wissen ist aber : nicht nur Goethe Institut sondern auch Hochschule für Fremdsprache wird auch bei Deutschen Botschaft akzeptiert.
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boxi00
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BeitragVerfasst am: 29.11.2007, 20:01    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« garfield2008 » hat folgendes geschrieben:
Boxi, du hasst schon mehrfach bewiesen, das dein Halbwissen ungesund ist,

Leider scheinst du es nicht zu akzeptieren, wenn Antworten richtig sind und nicht von dir gepostet worden sind.
Deine falschen und aggressiven Unterstellungen machen dauerhaft krank und bestätigen mich immer mehr, dass du statt einer Aufklärung, nur allgemeine Floskeln vom Stapel läßt, mit dem der Leser nichts anfangen kann und diese leider sehr oft falsch sind.

Dass die Voraussetzungen des § 9 AufenthG nicht für deutsch-verheiratete Ausländer gilt, sollte dir eigentlich klar sein. Aber wenn du es glaubst, besser zu wissen, dann ist es nicht nur falsch, sondern eine absolute Fahrlässigkeit, um die Leser zu verunsichern.

« garfield2008 » hat folgendes geschrieben:
Generell vom Kurs befreit sind nur Personen, die unter die Altfallregel fallen,

Das ist definitiv nicht richtig. Entsprechende Ausnahmen kannst du wiederum auch in dem von dir zitierten Fachforum nachlesen. Wenn du es allerdings besser weißt, nenne doch bitte die entsprechenden Quellen.

Der Besuch des Integrationskurses eines deutsch-verheirateten Ausländers ist definitiv nicht zwingend erforderlich um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen und auch zu erhalten.

Ich denke, es wäre für die Leser wichtig, deine gemachten Aussagen im Forum info4alien.de zur Diskussion zu stellen, damit mehr Klarheit entsteht.

boxi00

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 29.11.2007, 20:38    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:
Dass die Voraussetzungen des § 9 AufenthG nicht für deutsch-verheiratete Ausländer gilt, sollte dir eigentlich klar sein.


wie kommst du darauf? Auch in den Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz verweist §28 auf §9 genau so wie ich es geschrieben habe.

Zitat:
9.1.2 Die Niederlassungserlaubnis wird, wenn im AufenthG nichts anderes bestimmt ist, unter den in § 9 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erteilt. Dies gilt mit Ausnahme der verlängerten Mindestfrist von sieben Jahren auch im Fall des § 26 Abs. 4. Darüber hinaus gibt es bei einigen Aufenthaltszwecken Sonderregelungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis (§§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, §§ 35, 38 Abs. 1 Nr. 1).

28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen.
Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig. Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben. § 44a bleibt unberührt.


mfg
Thomas Böttcher

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BeitragVerfasst am: 29.11.2007, 21:09    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

In den von dir zitierten Anwendungshinweisen 28.2.4 wird genau das gesagt, was ich auch gesagt habe; dass das Sprachniveau eines deutsch-verheirateten Ausländers niedriger anzusetzen sind, als das eines auslands-verheirateten Ausländers; eben dass § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG nicht angewandt wird.

Und in dem von dir zitierten § 44 a AufenthG sind auch die entsprechenden Gründe genannt, wann man nicht an einem Integrationskurs teilnehmen muß.

In 9.1.2 wird zitiert, dass § 28 Abs. 2 als Sonderregel gilt zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis; ergo für deutsch-verheiratete wird § 9 AufenthG nicht angewandt.

Das gleiche habe ich in meinem obigen Posting erwähnt. Da das Posting auf das sich meine Aussage bezog, gelöscht wurde, läßt meine Aussage im leeren Raum stehen.

« garfield2008 » hat folgendes geschrieben:
Auch in den Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz verweist §28 auf §9 genau so wie ich es geschrieben habe.


Der Verweis genügt aber nicht, sondern die entsprechenden Auswirkungen daraus sind wichtig.

boxi00

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 29.11.2007, 21:17    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:
In 9.1.2 wird zitiert, dass § 28 Abs. 2 als Sonderregel gilt zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis; ergo für deutsch-verheiratete wird § 9 AufenthG nicht angewandt.


In 28.2.4 steht aber das §9 anzuwenden ist, wann auch nicht in vollen Umfang, folglich ist deine Aussage, das neun nicht angewandt werden kann, falsch.


« boxi00 » hat folgendes geschrieben:
Das gleiche habe ich in meinem obigen Posting erwähnt. Da das Posting auf das sich meine Aussage bezog, gelöscht wurde, läßt meine Aussage im leeren Raum stehen.


??? wer hat hier was gelöscht ???

mfg
Thomas Böttcher

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boxi00
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BeitragVerfasst am: 29.11.2007, 22:43    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« garfield2008 » hat folgendes geschrieben:
In 28.2.4 steht aber das §9 anzuwenden ist,

Das kann ist beim besten Willen nicht erkennen, dass auf § 9 Bezug genommen wird. Es steht nur, dass weniger als in § 9 Abs. 2 Nr. 7 gefordert wird, mehr nicht, aber nicht dass § 9 anzuwenden ist.

boxi00

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 30.11.2007, 07:52    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

« boxi00 » hat folgendes geschrieben:
Es steht nur, dass weniger als in § 9 Abs. 2 Nr. 7 gefordert wird, mehr nicht, aber nicht dass § 9 anzuwenden ist.


Wenn §9 im Falle von deutsch Verheirateten nicht anzuwenden wäre, würde da auch stehen, das es nicht so wäre, es steht aber nur, das die Anforderungen bei deutschverheirateten nicht so hoch sind, wie bei anderen Ausländern.
Das ist ein Unterschied, den du nicht begreifen willst.

mfg
Thomas Böttcher

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