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 Keine AE nach Einreise mit Schengenvisum

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 17.11.2010, 12:54    Keine AE nach Einreise mit Schengenvisum Antworten mit ZitatNach oben

Damit dürfte es noch schwieriger werden:
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht


Zitat:
Pressemitteilung
Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09 16.11.2010
Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.

Der Entscheidung liegt der Fall einer Staatsangehörigen der Republik Weißrussland zugrunde, die Anfang August 2007 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem sie Anfang September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthVO). Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergibt sich - unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise - schon daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllt. Denn sie hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden ist, hat sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.

BVerwG 1 C 17.09 - Urteil vom 16. November 2010

Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 15 A 400.07 - Urteil vom 31.07.2008 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 2 B 19.08 - Urteil vom 16.07.2009 -

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 11.01.2011, 21:05    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Heute gab es ein weiteres Urteil vom Bundesverwaltungsgericht zum Thema
Zitat:
Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Pressemitteilung Nr. 102/2010).

Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht. Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.

Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.

BVerwG 1 C 23.09 - Urteil vom 11. Januar 2011

Vorinstanz:
VG Berlin, VG 15 A 335.08 - Urteil vom 05.11.2009

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BeitragVerfasst am: 12.11.2016, 13:11    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Ergänzend, BVerwG 1 C 15.14:

Leitsatz/Essenz
Zitat:
Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 AufenthG, der ein Absehen vom Visumerfordernis ermöglicht, ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

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