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Unzensiert
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Anmeldungsdatum: 17.09.2016
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Verfasst am:
17.09.2016, 16:31 Einreise mit Schengenvisum, Heirat, Aufenthalt |
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Hallo, im Vorartikel wurde unter Bezug auf das BVerfG geschrieben, daß der Inhaber eines Schengenvisum in DE nach einer Heirat keinen Aufenthalt beanspruchen darf - das ist so falsch.
Was in der zitierten Entscheidung übersehen wurde ist, daß das betreffende Paar zur Heirat nach Dänemark gefahren und von dort wieder nach DE zurückgekehrt ist. Dann geht das tatsächlich nicht. Reist sie mit Schengenvisum nach DE ein und sie heiraten dort, kann die Angebete bleiben. Haben meine Frau und ich auch so gemacht und hatten Fachleute eingeschaltet. Die bieten das auch ganz bewußt an.
Edit by Garfield 2008: Link zu Dokumenten des thailändischen Dienstleisters entfernt
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Reisender11
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Anmeldungsdatum: 04.11.2014
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Verfasst am:
17.09.2016, 17:45 (Kein Titel) |
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Und warum machst du dazu einen neuen Thread auf?
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Unzensiert
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Anmeldungsdatum: 17.09.2016
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Verfasst am:
17.09.2016, 18:50 (Kein Titel) |
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Weil der andere schon zu war und die Leute das so ohnehin besser finden. Hoffe, ds ist okay?
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garfield2008
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Verfasst am:
18.09.2016, 06:56 Re: Einreise mit Schengenvisum, Heirat, Aufenthalt |
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« Unzensiert » hat folgendes geschrieben:
Was in der zitierten Entscheidung übersehen wurde ist, daß das betreffende Paar zur Heirat nach Dänemark gefahren und von dort wieder nach DE zurückgekehrt ist. Dann geht das tatsächlich nicht. Reist sie mit Schengenvisum nach DE ein und sie heiraten dort, kann die Angebete bleiben.
Das war nach dem bis zum Jahr 2004 gültigen Ausländergesetz möglich.
Seit zwölf Jahren gilt aber das Aufenthaltsgesetz und das sieht generell und ohne Ausnahme vor, das für längerfristige Aufenthalte die Einreise mit dem dafür erforderlichen Visum erfolgen muss. Es ist egal, ob die Hochzeit in D oder DK stattgefunden hat, wer mit dem Schengenvisum eingereist ist, hat sich verpflichtet, wieder auszureisen.
Es gab zwar in der Anfangszeit des Gesetzes Ausländerbehörden, die in dem Punkt das Gesetz nicht umgesetzt haben, aber die wurden immer weniger, so das es zu diversen Klagen kam, die zum größten Teil mit der Nachholung des Visaverfahrens endeten.
_________________ Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)
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Unzensiert
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Anmeldungsdatum: 17.09.2016
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Verfasst am:
18.09.2016, 08:19 (Kein Titel) |
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Das ist auch heute noch möglich, wie man an unserem Beispiel sieht.
Der Visa-Service hat uns das so erklärt: Bei der Einreise aus DK betritt die Frau DE in dem Wissen, es nicht mehr verlassen zu wollen (sog. subjektiver Tatbestand), was die Voraussetzung für ein Schengenvisum ist. Reist sie ohne objektiv erkennbare Heiratsabsichten ein, nicht. Die können das besser erklären.
Blockiert wurde von der ABH solange, bis die sich einschalteten und Klage androhten, z. B. mit Hinweis auf Inländerdiskriminierung beim A 1 (brauchen Frauen von EU-Staatern z. B. nicht). Da liegen noch viele staatliche Leichen im Keller!
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garfield2008
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Verfasst am:
18.09.2016, 08:40 (Kein Titel) |
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Ich denke eher, das deine ABH Lust (Zeit, personelle Kapazitäten) hatte das Verfahren durchzuziehen und wartet darauf, das eine andere Behörde so ein Verfahren bis zum Verfassungsgericht/EuGH durchzieht um letzte Rechtssicherheit zu bekommen. Deshalb hat sie aus eigenem Ermessen das Gesetzt übertreten, oder falls es eine Klage gab sich auf einem Vergleich eingelassen. Im Falle letzteren scheint es übrigens so, das man mit den Vergleichen verhindern will, das die Sache vor höhere Instanzen kommt.
Darauf verlassen sollte man sich nicht.
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Unzensiert
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Verfasst am:
18.09.2016, 08:51 (Kein Titel) |
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« garfield2008 » hat folgendes geschrieben:
Im Falle letzteren scheint es übrigens so, das man mit den Vergleichen verhindern will, das die Sache vor höhere Instanzen kommt.
Darauf verlassen sollte man sich nicht.
Nein, diese Klagen wollen die ganz bewußt verhindern, war vor einiger Zeit sogar in der "Welt" zu lesen. Wenn Du noch deren E-Mail hast, schreib sie mal an, die haben eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema im "Merkblatt Sprachtestvermeidung" - sehr interessant und lehrreich.
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Unzensiert
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Verfasst am:
18.09.2016, 09:09 (Kein Titel) |
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Hier ein Auszug zum Thema:
Der Fall einer Afghanin wurde bereits zu deren Gunsten entschieden – allerdings von einem holländischen Gericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Kommission. Somit fehlt noch immer der Präzedenzfall auf EU-Ebene. Deswegen (schein-)argumentiert die Bundesregierung damit, daß es sich um eine holländische Entscheidung handele, die für Deutschland unverbindlich ist. Aus diesem Grunde sind deutsche Behörden stets bemüht, Rechtsstreitgkeiten – z. B. bei Einreise mit Schengen-Visa zwecks Eheschließung – zu vermeiden, um keinen deutschen Präzedenzfall zu schaffen. Reagiert wurde zwischenzeitlich dahingehend, zumindest das zitierte Urteil des BVerwG zu berücksichtigen.
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VuVu
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Verfasst am:
08.10.2016, 10:55 (Kein Titel) |
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Also bei uns war es auch möglich in D zu heiraten und dann ein Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre beim ABH zu bekommen ohne groß zu Fragen.
Ich Deutscher, meine Frau VN in VN, geheiratet in D (Papiere vorher Vorbereitet) , mit Visum (Touristen) hierher.
Bei ABH folgendes verlangt:
1. Ehebescheinigung
2. Pässe
3. A1
4. Wohnbescheinigung des Vermieters weil man dann direkt angemeldet ist ( hatte ich nicht dabei da ich nicht dachte dass es so einfach ist. Wurde aber trotzdem gemacht, mit der bitte diese Wohnbescheinigung nachzureichen).
Eine Frau, die mit meiner Frau den Deuschtkurs gemacht hat, wollte Zusammenführen zwecks Familie (nach der Heirat) bei der Botschaft in HCM beantragen. Dort hat man ihr gesagt dass sie es nicht machen und sie über normales Visum nach D reisen soll und dann zur ABH. ( Auskunft ist hören sagen).
Grüße
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garfield2008
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Verfasst am:
08.10.2016, 13:05 (Kein Titel) |
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@VuVu,
dieser Ablauf ist weit von dem entfernt wie es im Normalfall läuft und vom Gesetz her vorgesehen ist. Ich würde einfach mal sagen, wer dieses Glück hatte hätte gestern auch den Eurojackpot geknackt.
Das das Konsulat oder die Botschaft diese Aussage gemacht hat kannst du beruhigt zu der unter Vietnamesen verbreiteten "Leute haben gesagt" Legende stecken. Leider scheint der Glaube an "Leute haben gesagt" sowas wie ein himmlisches Gesetz zu sein, das sich bei VN auch durch offizielle Merkblätter oder Gesetze nicht wiederlegen lässt. Wenn schief geht ist übrigens der der vorher das Richtige gesagt hat Schuld.
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VuVu
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Verfasst am:
08.10.2016, 13:27 (Kein Titel) |
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Garfield2008, ist stimme dir zu dass es so im Gesetz steht dass man ausreisen muss und die Zusammenführen über die Botschaft beantragt. Aber es wird so in meine Stadt anscheinend so gehandhabt wenn man richtig hier in d geheiratet hat. Der Vorarbeiter in ABH hat erstmal abgewunken trotzdem aber nochmal an obere Stelle nachgefragt. Dort wurde explizit nach Visum und dem Hochzeitsort gefragt. Wenn wir in Dänemark geheiratet hätten, hätten wir es gleich vergessen können. Da aber alles ganz normal war, haben wir es bekommen.
Die Informationen mit der Botschaft war aus 2 Hand, also nicht direkt selbst erlebt. ich gehe damit auch kritisch um, da die Leute meistens nicht beachten dass jeder andere Voraussetzungen mitbringt.
Es sollte nur als Information/Hilfe für andere Paare sein, die in vor der selben Situation stehen.
ps: meine Stadt ist keine kleine Stadt und das ABH gilt hier als schwierig bei den VN.
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08.10.2016, 18:21 (Kein Titel) |
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Was mich da mal interessieren würde: Wie läuft das denn mit dem Standesamt in Deutschland ab? Achten die nicht auf das richtige Visum? Was für Papiere wollen die denn sehen?
_________________ Um einen Schmetterling lieben zu können, müssen wir auch ein paar Raupen mögen (Antoine de Saint-Exupéry)
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08.10.2016, 18:52 (Kein Titel) |
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« Courti » hat folgendes geschrieben:
Standesamt in Deutschland ab? Achten die nicht auf das richtige Visum?
Das Standesamt interessiert nur ein gültigels Visum/Aufenthaltstitel. Wärend eines Urlaubs zu heiraten ist ja nicht verboten.
Was für Papiere benötigt werden entscheidet eh der Beamte für sich selbst so das man das nicht auf andere Standesämter oder gar den Kollegen im selbem Amt übertragen kann.
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