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 Kein neues Urteil bzgl des A1-Zertifikats

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julius
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BeitragVerfasst am: 26.05.2012, 07:03    Kein neues Urteil bzgl des A1-Zertifikats Antworten mit ZitatNach oben

Neuerdings brauch man kein Sprachkurs mehr für die Einreise zum Ehepartner.

Das neueste Urteil dazu hat das VG Oldenburg gesprochen,es ist vom EuGH zu überprüfen,ob diese Integrationsbestimmung mit dem Art.7 Charta der EU und
dem Art.8(1) der EMRK in übereinstimmung steht.

Die EU Komission hat dazu schon Erklärt,"steht nicht im Einklang"

Urteil vom 10.Mai 2012 Akz.:VG Oldenburg 11 B 3223/12

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hoian1985
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BeitragVerfasst am: 26.05.2012, 07:19    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« julius » hat folgendes geschrieben:
Neuerdings brauch man kein Sprachkurs mehr für die Einreise zum Ehepartner.


Stimmt definitiv nicht. Erst diese Woche haben wir Unterlagen bei der Botschaft abgegeben und der A1 Kurs ist für den Antrag des Eheschließungsvisums ZWINGEND notwendig.

Zur Gültigkeit kann ich sagen dass uns selbst der Kurs von >1 Jahr anerkannt wurde. Meine Verlobte wurde lediglich einige Fragen in Deutsch gestellt um ihr Deutsch zu testen.

Daher heisst es nun nach über 8 Monaten Papiere sammeln und mit Behörden streiten... abwarten!

p.s.: ich finde diesen Sprachtest gut und wichtig und er ist eigentlich von jedem der wirklich in einem anderen Land leben möchte einfach zu bestehen. Die Sprache muss im Rahmen der Integration sowieso gelernt werden, daher ist ein Minimum an Vorkenntnissen meiner Meinung nach für einen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt gar keine Frage!

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AndyNguyen




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BeitragVerfasst am: 26.05.2012, 07:30    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Eines der bekannten Windeier von Julius. Bisher ist der Sprachtest gesetzlich verankert, daran ändert auch ein VG Oldenburg nichts.

Ausserdem hat das VG Oldenburg nicht den Sprachtest abgeurteilt, sondern lediglich eine Abschiebung untersagt, weil der Sprachtest möglicherweise gegen EU Recht verstößt.

Man beachte den Gebrauch des Konjunktives in der Urteilsbegründung.

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julius
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BeitragVerfasst am: 26.05.2012, 16:34    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Für die Leser hier,es müßen aber viele Windeier in Deutschland geben !
Das VG Oldenburg hat gesagt,"Der Sprachkurs muß endlich vom EuGH überprüft werden"
So auch das Windei BVerwG am 28.10.2011 Akz.: 1 C 9/10
BRD hat schnell die Einreise ohne AI gestattet,währe sonst vor dem EuGH gelandet.

Das größte Windei ist die EU Kommission!
Diese hat festgestellt,am 4.Mai 2011." Der AI Sprachnachweis vor der Einreise ist mit dem Art.7 der Charta und Art.8(1)der EMRK nicht vereinbar.Die Staaten haben das Recht Integrationsmaßnamen zu verlangen,aber damit nicht das Recht,die Grundrechte damit auszuhebeln."
Das sollte in der Begründung stehen zum anstehenden Verfahren vor dem EuGH C-155/11.
Verhandelt wurde gegen Holland.

Vor der Urteilsverkündung hat Holland den AI Sprachkurs vor der Einreise in Holland abgeschaft!

In Deutschland aber Gesetzlich verankert ?

Dabei hat das VG Oldenburg aber auch festgestellt,im Familiennachzug ist eigentlich nur geregelt,der Zuzug zu Ausländern in der BRD,nur mit dem § 28
wurde eine Regulation für Deutsche eingeführt,wobei nicht der Wortlaut gebürtige Deutsche auftaucht.

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hoian1985
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BeitragVerfasst am: 26.05.2012, 16:55    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

julius du musst unterscheiden zwischen Familiennachzug von dem du geschrieben hast und dem Visum zur Eheschließung!!
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julius
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BeitragVerfasst am: 26.05.2012, 16:56    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« hoian1985 » hat folgendes geschrieben:
« julius » hat folgendes geschrieben:
Neuerdings brauch man kein Sprachkurs mehr für die Einreise zum Ehepartner.


Stimmt definitiv nicht. Erst diese Woche haben wir Unterlagen bei der Botschaft abgegeben und der A1 Kurs ist für den Antrag des Eheschließungsvisums ZWINGEND notwendig.
p.s.: ich finde diesen Sprachtest gut und wichtig und er ist eigentlich von jedem der wirklich in einem anderen Land leben möchte einfach zu bestehen. Die Sprache muss im Rahmen der Integration sowieso gelernt werden, daher ist ein Minimum an Vorkenntnissen meiner Meinung nach für einen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt gar keine Frage!


Das mit zwingend notwendig hättest Du dir von der Botschaft,mit dem Hinweis zur Stellungnahme vom 4.Okt.2011 der EU Kommission zur Rechtskraft des AI Sprachnachweis,vor der Einreise von der Botschaft,schriftlich bestätigen lassen müßen.

Jede mündliche Entscheidung,oder Ablehnung eines Visum ist vor dem Verwaltungsgericht nicht einklagbar!
Das sagt das VwVfG unter § 2 Abs.3 Unterabsatz 3.

Sollten aber Grundrechte aus Völkerrechtlichen Verträgen verletzt werden,kann jeder vor dem Verwaltungsgericht diese Rechte einklagen.
Oder Deutschland erklärt diese Rechte nicht mehr für bindent für Deutschland.

Du möchtest das nicht,aber meine Hinweise sind für Deutsche,die sich nicht der Willkür der Behörden unterwerfen.
Deine Meinung zum AI Test vor der Einreise ist für Dich bindent,für mich und eventuell andere aber nicht.

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hoian1985
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BeitragVerfasst am: 26.05.2012, 16:58    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Boah ... du reitest hier ständig mit deinen Paragraphen rum. Wenn das alles so klar und deutlich ist dann kommt das sicher auch irgendwann bei den zuständigen Behörden an und wird so umgesetzt. Solange das nicht der Fall ist und es nicht eindeutig ist kannst du dir die paragraphen zurecht legen wie du willst... schneller kommst du trotzdem nicht an dein Visum. Oder meinst du echt durch irgendwelche Gerichtsverfahren gehts plötzlich schneller?

Dann sitzt du Monatelang am Gerichtsverfahren anstelle einfach mal schnell einen A1 Kurs zu machen!...


So bin in der Sonne!

p.s.: von Willkür der Behörden würde ich nicht sprechen. Die Behörden sind bei mir äußerst kooperativ gewesen. Haben mir direkt gesagt welche Papiere ich brauche, haben einen Unterstützt und das ganze auch "relativ" zügig abgearbeitet... auch wenns trotzdem sehr lange war ...! Also alle Behörden als "FEIND" zu beschimpfen find ich auch nicht gut!

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julius
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BeitragVerfasst am: 27.05.2012, 06:11    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Hallo @hoian,ich beschimpfe nicht alle Behörden,nur solche die sich auf Gesetze berufen (nationale Gesetzgebung)die gegen die Grundrechte
von Völkerverträgen (die Deutschland anerkannt hat)verstoßen !

Du findest das Korrekt,ich nicht.
Du bedankst Dich,ich sehe die Regierung vor dem Verwaltungsgericht wieder.

Auf einen Vergleich wie im Fall BverwG 1 C 9/10 laß ich mich nicht ein.
Ich bestehe weiter auf ein Urteil des Gerichtes,"Die Einreise,zur Familienzusammenführung ohne AI Sprachtest vor der Einreise ist nach den Artikeln aus der EU Charta und der EMRK geboten.Die nationale Gesetzgebung dazu ist nicht vereinbar,die Artikel der Charta der EU und der EMRK stehen über die nationale Gesetzgebung."

In einem hast Du Recht,ich habe Zeit,lebe mit meiner Frau in Thailand.
Aber sollte ih eines Tages die Lust verspüren,mit meiner Frau nach Deutschland zurückzugehen,so will ich das machen,ohne mich vorher mit Behörden über ein Visum oder den AI Sprachkurs rumzuschlagen.

Dein Argument,ich würde den Unterschied nicht Erkennen zwischen einer
Familienzusammenführung und einem Heiratsvisum geht an meinem Wissensstand über die Gesetzgebung vorbei.

Nein,Du erkennst nicht,das beide Einreisen durch das GG.und Artikel der Charta und der EMRK geschützt sind.

Du meckerst hier rum,über meine Bemühungen diese nationale Gesetzgebung zu beenden,aber erkenst auch nicht an,das Du von dieser nationalen Gesetzgebung auch verarscht worden bist.

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AndyNguyen




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BeitragVerfasst am: 27.05.2012, 07:35    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Julius bitte melde Dich doch einfach am Ende Deines Kreuzzuges. Das Ergebnis wird sicher von Interesse sein. Bis dahin ist es irreführend und kontraproduktiv Halbwahrheiten zu verbreiten und Äpfel mit Birnen zu vergleichen.

Auch Etappensiege können etwas sehr anregendes oder erregendes sein, aber doch bestenfalls für den vom Prozess Betroffenen. Auch von dem Urteil in Oldenburg geht zur Zeit keine Allgemeinwirkung aus. Noch sind die EU Mitgliedsländer in der Lage Gesetze zum Schutz ihrer Intergrationsbemühungen auf nationaler Ebene Gesetze zu erlassen und umzusetzen....und das ist auch gut so. Geniesse doch einfach die Sonne am thailändischen Strand und verschone dieses Forum mit grob fahrlässiger geistiger, vermeintlich juristischer, Onanie. Mit den Augen rollen

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julius
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BeitragVerfasst am: 27.05.2012, 11:20    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

12
4. SCHLUSSFOLGERUNG
37. Im Licht des Obenstehenden schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die
Vorabentscheidungsfragen des Gerichts Rechtbank 's Gravenhage wie folgt zu
beantworten:
"Artikel 7 (2) der Richtlinie muss so ausgelegt werden, dass dieser ein Verbot darstellt,
dass ein Mitgliedstaat einem Familienmitglied, wie beschrieben in Artikel 4 (1) (a) der
Richtlinie, eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden
Drittstaatsangehörigen ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt
verweigert, dass dieser Familienangehörige die nach den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden hat.
Andere Faktoren sind in dieser Angelegenheit nicht relevant."
[Unterschrift] [Unterschrift]
Maria Condou-Durande Rudi Troosters
Bevollmächtigte der Kommission
(c)


18. Was die Bedingungen in Artikel 7 (1) angeht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom
4. März 2010 in der Rechtssache C-578/08, Chakroun, Folgendes festgestellt:
"43. Da die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist
die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie verliehene Befugnis eng
auszulegen. Ferner darf der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen
nicht in einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der
Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie
beeinträchtigen würde.
44. In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie, dass
Maßnahmen zur Familienzusammenführung in Übereinstimmung mit der Verpflichtung
zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden sollten, die
in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Die Richtlinie steht nämlich
im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere
in Art. 8 EMRK und der Charta anerkannt wurden. Daher sind die Bestimmungen der
Richtlinie, u. a. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, im Licht der Grundrechte und
insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens auszulegen, das sowohl in der
EMRK als auch in der Charta verankert ist. Hinzu kommt, dass die Europäische Union
nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze
anerkennt, die in der Charta in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten
Fassung (ABl. C 303, S. 1) niedergelegt sind; die Charta und die Verträge sind rechtlich
gleichrangig."


Nun wie müßen die Juristen der EU Kommission erst "Onaniert" haben solchen Stuß dem EuGH vorzuschlagen!

Mit dieser "Onanieorgie"hat Holland den AI Sprachkurs vor der Einreise abgeschaft!!

Warum muß ich nun die Klage einreichen?

Hier werden auch andere Leser mitlesen,somit haben auch diese,die Möglichkeit schon vor der Heirat (Eheschließungsvisum) und vor der Beantragung der Familienzusammenführung,eine Klage vor dem Verwaltungsgericht,in fünffacher Ausführung,mit der übersetzten Vollmacht des Antragstellers einzureichen,sich dabei berufen auf die Stellungnahme der EU Kommission!

Die Botschaft wird im Dreieck springen zu hören,wegen des AI Sprachtest ist eine Klage vor dem Gericht/EuGH anhängig.

Ich Garantiere hier,das Visum wird erteil,ohne AI Test!!!!!

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Cathrin
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BeitragVerfasst am: 27.05.2012, 16:19    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« AndyNguyen » hat folgendes geschrieben:
Julius...
Geniesse doch einfach die Sonne am thailändischen Strand und verschone dieses Forum mit grob fahrlässiger geistiger, vermeintlich juristischer, Onanie. Mit den Augen rollen


Huete dich vor Sturm und Wind!
Und vor Deutschen, die in Thailand sind! Lachen Lachen Lachen

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BeitragVerfasst am: 27.05.2012, 17:22    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Julius es interessiert hier niemanden...erzähl das in ner Kneipe...wo man doch nicht versteht und höfflich lächelt
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Trời ơiiiiiiii... @.@

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BeitragVerfasst am: 28.05.2012, 04:56    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

@julius,
wie immer pickst du dir einzelne Sätze aus verschiedenen Doukmenten heraus und versuchst es als etwas anderes zu verkaufen als es ist.

Das von dir zuletzt zitierte ist eine Empfehlung der EU-Kommision an den EUGH beim Verfahren EuGH C-155/11 so zu entscheiden.

Das Verfahren EuGH C-155/11 ist beendet wurden, da es vor Verhandlung zu einen Vergleich vor einem nationalen holländischen Gericht, so das der EUGH nicht zu einer Entscheidung kommen konnte.

Die Abschaffung des A1 in NL betrifft übrigens nur Türken, da es da ein älteres noch gültiges Abkommen gab.

Der Forenbereich "Eheschließung, Visa, Aufenthaltsrecht in Deutschland" dient zu Diskussion und Hilfestellung zur aktuellen geltenden Rechtslage. Diskussionen was an den Gesetzen falsch sein könnte oder was verbessert werden kann sind im allgemeinen Laberforum besser aufgehoben.
Da der Thread wieder mal abdriftet sehe ich mich leider wieder mal gezwungen, ihn zu verschieben.

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

Fragen bitte im Forum stellen, als Ausnahme per PN. E-Mail mit Fragen werden ignoriert.

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AndyNguyen




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BeitragVerfasst am: 28.05.2012, 08:23    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Hier, nun zun Pfingsten ein sehr gewagter Vergleich a la Julius.

Von Adolf Hitler gibt es den Satz: " Und dann beschloß ich Politker zu werden."

Wohin hat es Deutschland gebracht?

Wenn Julius sagen würde: "Und dann beschloß ich Hobbyjurist zu werden"., sehe ich ein ähnlich fatales Ende. Winken

Einstweilen besteht die Pflicht des A1 noch. Wenngleich, zugegebener Maßen, über den Sinn diskutiert wird. Für die Betroffen bestht nun die Möglichkeit, die Pflicht zu erfüllen und mit dem A1 einzureisen, es wie Helmut Kohl auszusitzen und zu warten bis in einigen Monaten, Jahren diese Verpflichtung bageschafft wurde, oder sich zu Julius an den sonnigen Strand zu begeben und Klagen zu Papier zu bringen. Ich rate zu Weg 1.

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BeitragVerfasst am: 28.05.2012, 09:06    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Blöder Vergleich, hier sollte kein Forenmitglied mit irgendwelchen Kriegsverbrechern verglichen werden. Aber gut, diskutieren wir über den Sinn. Ich halte es für überaus sinnvoll, wenn jemand der in Deutschland lebt auch die Deutsche Sprache spricht. Weniger deshalb, dass dann alle Menschen "gleichgemacht" werden und sich der 08/15-Deutsche keine Mühe machen muss, andere Sprachen zu lernen, sonder zum Schutz. In Deutschland selbstständig zu leben ohne die Deutsch zu können ist zumindest ohne qualifizierenden (Hoch-)Schulabschluss nicht möglich. Ich würde das gerne ändern, aber das geht weder von Heute auf Morgen noch kann dies eine Handvoll von Menschen ändern. Dazu bedarf es einer ganzen Bewegung und vor allem Zeit. Im Gegensatz dazu: In Vietnam zu leben ohne Vietnamesisch sprechen zu können. Das ist möglich, denn überall finden sich Englischsprechende, die übersetzen könnten.
Bedarf es aber um Sprachkenntnisse zu vermitteln, einem A1-Sprachkurs in der Form? Nein, diese Notwendigkeit sehe ich nicht. Und das hat mehrere Gründe. Erstens sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 total für die Tonne, zweitens ist es eine Zumutung, den Nachzug des Ehegatten oder die Erteilung eines Visa zur Eheschliessung von einem Sprachtest abhängig zu machen. Drittens ist es eine Frechheit, noch vor der Eheschliessung zu erwarten, dass der Antragsteller mal eben 2-3 Monate Intensivsprachkurs und Prüfungsvorbereitung in einer fremden Stadt absolviert. Zu guter Letzt sehe ich auch die Kosten für ausschlaggebend. Der Sprachkurs ist nicht teuer, die Miete in Ha Noi, Sai Gon, Da Nang aber kann sich nicht jeder leisten. Zumal es auch schon Fälle gab, die die Prüfung ja immer und immer wieder wiederholen mussten. Ich habe Prüfungsaufgaben gesehen. Dass diese Fragen geeignet waren um das zu prüfen, was sie sollen, kann bezweifelt werden. Es wird auch von einigen Stellen bezweifelt.
Um nochmal auf die Kosten des Sprachkurses zu kommen: Billiger ist der ja in Deutschland nicht, allerdings gibt es in Deutschland bei den Integrationskursen die Möglichkeit die Kosten bei Bedarf ganz erstattet zu bekommen. Besteht diese Möglichkeit auch bei den Sprachkursen des Goethe-Instituts?

Achso, und weil ich immer einen Tag zu spät bin: Alles Gute nachträglich.

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Um einen Schmetterling lieben zu können, müssen wir auch ein paar Raupen mögen (Antoine de Saint-Exupéry)

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