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 Berliner Marotte

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Cetan
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BeitragVerfasst am: 11.11.2010, 12:04    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« AndyNguyen » hat folgendes geschrieben:
...Leider definiert sich Zuwanderung und Aufenthalt in Deutschland nur über den Geldbeutel. Hast Du eine bessere Idee?...

Ich wiederhole mich in meiner Forderung nach einem Punktesystem, dass benötigte Berufe mit einschließt, um die Zuwanderung zu steuern.

Jetzt sind wir aber über meine Suche nach einer Verwaltungsvorschrift wieder bei der Zuwanderungsdebatte. Auch gut. Mir ist es recht.


Hallo AndyNguyen!
Was die Idee bezüglich der Zuwanderung betrifft, gäbe es da so einige Möglichkeiten, das Problem praxisgerecht anzupacken. Ein praxisorientiertes, punktegesteuertes Zuwanderungssystem, wie du es propagierst, wäre eine davon.
Beim von dir vorgetragenen Fall geht es aber um eine Person, die sich schon Jahre mit befristeter Aufenthaltserlaubnis hier im Lande aufhält und - soweit ich das erkennen kann - auch ständig hier gearbeitet hat. Dass das Einkommen bei den vorangegangenen Tätigkeiten entsprechend niedrig war, kann man der Arbeitnehmerin nicht negativ anlasten in einer Zeit, wo Dumpinglöhne auf dem Arbeitsmarkt immer häufiger die Regel sind und oft selbst qualifiziertes Fachpersonal unter solchen Bedingungen arbeiten muss. Wie ich bereits schrieb: Der Staat trägt an diesem Zustand eine nicht geringe Mitschuld und darf den Bürger - ganz gleich, ob er nun die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder einen befristeten Aufenthaltstitel, mit diesen Problemen nicht hängen lassen!
Im vorliegenden Fall könnte man sich durchaus vorstellen, dass der Ausländerbehörde ein eigener Ermessensspielraum gegeben ist, um einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zuzustimmen; immerhin scheint die berufliche Entwicklungstendenz samt finanzieller Eigenständigkeit deiner Mandantin kontinuierlich nach oben zu zeigen!
Doch es kommt noch etwas anderes hinzu: Je nachdem, für wie lange der befristete Aufenthaltstitel gültig ist und ob er aufgrund der jetzigen beruflichen Situation verlängert wird oder nicht, verbaut man der Antragstellerin die Möglichkeit einer weiteren, erfolgreichen Einbürgerung! Wo man auf der einen Seite beklagt, dass es zu wenig Integrationsförderung gibt, blockiert man ernstgemeinte Integrationsversuche ausländischer Mitbürger durch eine blödsinnige und kleingeistige Gesetzesauslegung. Das kann es wohl irgendwie nicht sein!

Cetan

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starlifter
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BeitragVerfasst am: 11.11.2010, 13:07    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Eigentlich braucht Deutschland höchstens noch hochqualifizierte Zuwanderer.Einwanderer aus unteren Schichten sind sozialökonomisch und wirtschaftlich betrachtet nicht mehr zu rechtfertigen.

starlifter Cool

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"Alles Denken geschieht unter der Kategorie der Zeit, das wahre Erkennen dagegen schaut in einem ewigen Nu."

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Yeudoi
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BeitragVerfasst am: 11.11.2010, 13:27    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

ja ist klar. Und geringqualifizierte Deutsche sollte man ausbürgern und des Landes verweisen. Dann haben wir wieder blühende Landschaften. Mit den Augen rollen
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starlifter
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BeitragVerfasst am: 11.11.2010, 15:01    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

@Yeudoi
Mit diesem Beitrag disqualifizierst du Dich selbst.... Lachen

Hier ansässige Menschen aufgrund ihrer Qualifikation aus ihrem Heimatland zu entfernen ist unmöglich.Auch wenn Du das gerne so hättest.Die Zuwanderer hingegen auf benötigte Qualifikationen zu selektieren ist ein Recht des Gastlandes.Auch wenn das manche nicht auszusprechen wagen.

starlifter Cool

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Cetan
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BeitragVerfasst am: 11.11.2010, 15:31    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« Yeudoi » hat folgendes geschrieben:
ja ist klar. Und geringqualifizierte Deutsche sollte man ausbürgern und des Landes verweisen. Dann haben wir wieder blühende Landschaften. Mit den Augen rollen


Schön! Fangen wir bei unseren Politikern damit an: Sie sind schliesslich das Paradebeispiel einer geringqualifizierten Bevölkerungsgruppe, da sie den Staatshaushalt zu hoch belasten und ihre Arbeit in nahezu allen Bereichen als unproduktiv bis schädlich für das Allgemeinwohl der restlichen Bevölkerung zu bezeichnen ist! Lachen

Cetan

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Yeudoi
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BeitragVerfasst am: 11.11.2010, 22:35    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

@starlifter

Du scheinst ja immer noch nicht begriffen zu haben, wie das gemeint war.
Das nächste Mal werde ich es noch deutlicher machen, damit auch DU es verstehst

Cool

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Florian




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BeitragVerfasst am: 12.11.2010, 06:47    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« Andy » hat folgendes geschrieben:
Deutschland ermöglicht z.B. Hochqualifizierten ein erleichtertes Zuwanderungsverfahren. Hochqualifiert ist, wer ein Jahreseinkommen von 60.000 Euro und mehr mit seinem Beruf in Deutschland verdienen kann


Aktuell ist die Grenze bei 84.600 € Jahresgehalt!

Was für ein Irrsinn!

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Courti
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BeitragVerfasst am: 12.11.2010, 16:30    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« starlifter » hat folgendes geschrieben:
Eigentlich braucht Deutschland höchstens noch hochqualifizierte Zuwanderer

Ich habe neulich einen Bericht gesehen,
da war die Rede davon,
dass man, um den Bedarf an Altenpflegern, Altenpflegehelfern, und ähnlichem in 20 Jahren zu decken
die nächsten paar 20Jahre 50% aller Schulabgänger dazu ausbilden müsste
Ich weiss nicht, ob du die Berufe als Fachkräfte einstufst,
aber zumindest bei Pflegehelfern gehe ich nicht davon aus.
Ausserdem gehe ich davon aus,
dass die Rate von 50% nicht erreicht werden kann,
selbst wenn sich die Bedingungen noch so sehr verbessern.

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 17.11.2010, 13:01    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

Zitat:
Will ein Ausländer zu seinem bereits in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner nachziehen, muss grundsätzlich der Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie der mit ihnen zusammen lebenden minderjährigen Kinder gedeckt sein. Es reicht nicht aus, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinen Einkünften bei isolierter Betrachtung zwar seinen eigenen Bedarf sicherstellen könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden (BVerwG 1 C 20.09).

Der Entscheidung lag der Fall eines 37-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte nach § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erstrebt. Er heiratete 2002 eine in Deutschland lebende Türkin, mit der er drei Kinder hat. 2005 reiste er mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland ein. Nachdem der Kläger für sich, seine Ehefrau und seinen jüngsten Sohn ab September 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bezogen hatte, versagte das beklagte Land Berlin 2008 dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das beklagte Land hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Es war der Auffassung, dass es für die Sicherung des Lebensunterhalts genüge, wenn der Unterhaltsbedarf des nachziehenden Ausländers selbst gedeckt sei. Das sei hier der Fall, denn das Einkommen des Klägers reiche mittlerweile für seinen eigenen Bedarf aus, wenn auch nicht für den der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und entschieden, dass ein Anspruch auf Familiennachzug in der Regel voraussetzt, dass jedenfalls der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft - hier: des Klägers, seiner Ehefrau und des minderjährigen Sohnes - ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Das ist hier nicht der Fall, vielmehr bezieht die Familie weiterhin Sozialleistungen nach dem SGB II. Dass es auf den Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft ankommt, ergibt sich daraus, dass das Aufenthaltsgesetz insoweit auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweist, die bei erwerbstätigen Personen nach den Regeln des SGB II zu ermitteln sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die dortigen Regeln über die Hilfebedürftigkeit und die Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB II. Dass der Gesetzgeber beim Familiennachzug von einer Gesamtbetrachtung der Familie ausgeht, bestätigt auch die Regelung, nach der beim Familiennachzug Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Die Einkünfte des Nachziehenden dienen daher nicht der vorrangigen Deckung seines eigenen Bedarfs.

Da es sich bei der Sicherung des Lebensunterhalts um eine Regelerteilungs-voraussetzung handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), bleibt allerdings zu prüfen, ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) es gebieten. Hierbei ist neben dem Grad der Integration der Familie in Deutschland auch zu berücksichtigen, wie hoch der verbleibende Anspruch der Familie auf Sozialleistungen ist und in welchem Umfang der Nachziehende zum Familienunterhalt beiträgt. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen ist. Insoweit entsprach der Senat der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Bei der Werbungskostenpauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) wird dem Gebot der individuellen Prüfung des tatsächlichen Bedarfs dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer einen geringeren Bedarf als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachweisen kann. Da das Berufungsurteil zum Vorliegen eines Ausnahmefalles keine Feststellungen enthält, war das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

In einem weiteren Verfahren (BVerwG 1 C 21.09) hat der 1. Revisionssenat entschieden, dass es auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, also eines unbefristeten nationalen Aufenthaltstitels, erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, in der der Ausländer lebt, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Hier sind der Freibetrag für Erwerbstätige und die Werbungskostenpauschale weiterhin zu Lasten des Ausländers anzusetzen.

BVerwG 1 C 20.09 und 1 C 21.09 - Urteile vom 16. November 2010 -

_________________
Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

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