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 Scheinvaterschaften

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VFU999






Anmeldungsdatum: 15.02.2004
Beiträge: 974
Wohnort: Vogtland


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BeitragVerfasst am: 07.04.2009, 08:48    Scheinvaterschaften Antworten mit ZitatNach oben

Im Dez 2007 wurde bekanntlich ein Gesetz verabschiedet, dass die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglichen soll. Die Behörden haben die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten: "wenn der Anerkennung weder eine sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt".

Gibt es da möglicherweise eine weitere Gesetzeslücke, daß z.B. der Gentest nicht bei Vaterschaftsanerkennungen durchgeführt wird, wenn Mutter und (Schein)Vater beide Ausländer sind ? Oder tendieren die Behörden hier, daß sie davon ausgehen, dass die Kinder in ausserehelichen Beziehungen von Ausländern, noch dazu gleicher Nationalität weniger "Schein als Sein" sind.

Jedenfalls muss wohl eine Anerkennung bei einem Notar erfolgen ?

Aus zuverlässigen Hören-Sagen ist der "Marktwert" für eine ScheinVaterschaftanerkennung durchaus 10.000 €.

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thnct
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Anmeldungsdatum: 02.05.2008
Beiträge: 95


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BeitragVerfasst am: 07.04.2009, 13:50    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung findet beim Jugendamt statt!

Gesetzeslücke in Deinem Sinne – „binationalen Beziehung“ - gibt es in diesem Gesetz kaum, denn die Voraussetzungen für die Anfechtung sind:

1) „Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat….“
2) „Außerdem setzt die Anfechtung voraus, daß durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden….“
3) „Die Anfechtung setzt weiter voraus, daß der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung)“

Allerdings muß der Anfechtungskläger erstmal beweisen, daß zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Wann, in welcher Form und wie oft der Anerkennende um das Kind kümmert, ist für den Kläger nur schwer das Gegenteil nachzuweisen, wenn beide Elternteile eine gemeinsame Verteidigungsstrategie haben.

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Pho_Bo
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Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 745
Wohnort: Sachsen


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BeitragVerfasst am: 07.04.2009, 17:59    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« VFU999 » hat folgendes geschrieben:
Gibt es da möglicherweise eine weitere Gesetzeslücke, daß z.B. der Gentest nicht bei Vaterschaftsanerkennungen durchgeführt wird, wenn Mutter und (Schein)Vater beide Ausländer sind ? Oder tendieren die Behörden hier, daß sie davon ausgehen, dass die Kinder in ausserehelichen Beziehungen von Ausländern, noch dazu gleicher Nationalität weniger "Schein als Sein" sind.


Der Kläger wird mit Sicherheit alles versuchen,um die nötigen Beweise zu sichern.

Aber:

Ist ein Elternteil Ausländer kann das ausländische Recht in Anspruch genommen werden und somit verschiedene Auswirkungen auf die Anerkennung der Vaterschaft haben. Ich kenne jetzt nicht genau die vietnamesischen Gesetze dazu,aber ich denke mal das es gewisse Regelungen gibt.

Zudem ist die Behörde an Fristen gebunden.

http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1342.html

Zu diesem Zweck kann sogar der Datenschutz aufgehoben werden:

http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#87

Das heißt konkret. Wenn ein Ausänder schon im Abschiebeverfahren war oder andersweitig keinen Aufenthalt erlangt hätte,dann können die Jugendämter dort nachfragen. Spätestens dann ist bei plötzlicher Vaterschaft bei den Behörden Alarm angesagt.

Es ist also nicht mehr ohne weiteres möglich,eine Scheinvaterschaft zu machen.

MfG Bo

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thnct
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Anmeldungsdatum: 02.05.2008
Beiträge: 95


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BeitragVerfasst am: 08.04.2009, 14:39    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« Pho_Bo » hat folgendes geschrieben:
....Das heißt konkret. Wenn ein Ausänder schon im Abschiebeverfahren war oder andersweitig keinen Aufenthalt erlangt hätte,dann können die Jugendämter dort nachfragen. Spätestens dann ist bei plötzlicher Vaterschaft bei den Behörden Alarm angesagt.

Es ist also nicht mehr ohne weiteres möglich,eine Scheinvaterschaft zu machen....


Das Gesetz zur Anfechtung von „Scheinvaterschaften“ hält weiterhin strikt an das Elternautonomieprinzip fest. Es wahrt also das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998., daß nämlich das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft.

D.h., daß das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt keine Behörde erstmal verhindern kann – vorausgesetzt die Mutter ist nicht verheiratet. Der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, muß nicht der leibliche Vater sein. die Zuordnung der Vaterschaft ist in diesem Fall vornehmlich eine Rechtsfrage. Entschieden wird sie zugunsten des Mannes, der zum familiären Umfeld des Kindes gehört und deshalb faktisch die Vaterrolle ausfüllt

Das Instrument (im Nachhinein!!!) für die Behörden ist also die Anfechtung von diese Vaterschaftsanerkennungen vor dem Familiegericht. Da aber „die Anfechtung nur erfolgreich ist, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat – so das neue Gesetz, muß der Anfechtungskläger erstmal beweisen, daß zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht; und das ist gar nicht so einfach:

Wenn die „Eltern“ zum Zeitpunkt der Anerkennung eine sozial-familiäre Beziehung „vorspielen“ und der Vater zum späteren Zeitpunkt im Trennung mit der Mutter weiterhin um das Kind „kümmert“, dann ist es für die Behörde verdammt schwer den Mißbrauch nachzuweisen, es sei denn es gibt Zeugen im engeren Freudenkreis der Familie oder Familieangehörigen selbst. Bei ein versoffenem alkoholabhängigem oder obdachlosem Vater hat es der Kläger natürlich leichter.

Ich wende mich eindeutig gegen die Praxis der Scheinvaterschaft. Eine Gesetzeslücke muß man aber benennen. Der Gesetzgeber weiß das natürlich,muß (oder will) aber unter Wahrung des Artilkels 6 GG diese Lücke hinnehmen.

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thnct
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Anmeldungsdatum: 02.05.2008
Beiträge: 95


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BeitragVerfasst am: 08.04.2009, 15:17    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« Pho_Bo » hat folgendes geschrieben:

....Aber:

Ist ein Elternteil Ausländer kann das ausländische Recht in Anspruch genommen werden und somit verschiedene Auswirkungen auf die Anerkennung der Vaterschaft haben. Ich kenne jetzt nicht genau die vietnamesischen Gesetze dazu,aber ich denke mal das es gewisse Regelungen gibt......


Für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung, die nach deutschem Recht und in einem deutschen Standesamt beurkundet wurde, ist das ausländische Recht irrelevant. Wenn ein Elternteil Deutsche ist, wird ohnehin deutsches Recht angewendet. Selbst wenn die Vaterschaftsanerkennung nach vietn. Recht in irgendeine vietn. Behörde beurkundet worden ist, kann nach deutschem Recht beim Familiegericht angefochen werden, denn an der Beurkundungsverfahren oder an der Anerkennungsverfahren an sich wird es ja nicht gezweifelt, sondern an die Glaubwürdigkeit der sozial-familiäre Beziehung zwischen Anerkennende und das Kind.

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Pho_Bo
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Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 745
Wohnort: Sachsen


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BeitragVerfasst am: 08.04.2009, 18:14    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Ich wollte eigentlich damit nur erwähnen,das die Behörden nicht ganz so machtlos sind.

Ich bin auch gegen illegale Dinge,gerade bei Ausländern. je mehr diese Tipps und Hinweise verbreitet werden um so mehr werden die Behörden nach Mitteln suchen um diesem entgegen zu wirken.
Das bedeutet auch wiederum eine Menge Streß für Leute die es ehrlich meinen. Ich kenne es aus eigener Erfahrung wie es ist,den Behörden etwas zu beweisen müssen. Ich habe genug kämpfen müssen,was mich und meine Frau betraf. Alles nur wegen eines wirklich kleinen Formfehlers.

Das vielzitierte Grundgesetz stellt nur eine aufschiebende Schutzfunktion dar,damit die Betroffenen nicht sofort wegen rechtlicher Dinge belangt werden können,ohne das es Beweise gibt.

Und noch etwas sollten Anwärter auf Scheinvaterschaften wissen. Kinder (mit eigenen Einkünften)können im Falle einer Notlage des Scheinvaters unterhaltspflichtig werden. Die andere Seite betrifft die Unterhaltspflicht für das jeweilige Kind. Die Jugendämter können einen Vorschuß gewähren,aber den wollen sie dann auch wieder vom juristisch anerkannten Vater zurück.

Das sollten sich die jeweiligen Mütter und Väter überlegen,weil die dafür erhaltene Prämie wirklich Peanuts gegen die späteren Probleme sein können.

MfG Bo

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silke m
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Anmeldungsdatum: 05.03.2010
Beiträge: 1


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BeitragVerfasst am: 05.03.2010, 14:44    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

ich finde im netz so wenig darüber, wie häufig diese anfechtungen eigentlich vorkommen. weiß dazu irgendjemand was?
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